Zuchtbuchordnung (ZBO)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1  Als gesetzliche Grundlage der ZBO gilt das Tierzuchtgesetzt in der Fassung vom 22. Januar 1998
       ( BGBl. I S. 145 ) und die  Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17.10.1990 zuletzt geändert
       durch Verordnung vom 06. Juni 2000 in der jeweils geltenden Fassung.

1.2  Die ZBO ist Bestandteil der Satzung.

1.3  Die ZBO wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

 

2. Zuchtziele und Rassen

2.1  Die vom Zuchtverband geführten und züchterisch bearbeiteten Rassen erfolgen nach aktuell
       bundeseinheitlich festgelegten Rassebeschreibungen und Zuchtzielen.

2.2  Die Zuchtziele der einzelnen Rassen erfolgen nach dem Reinzuchtprogramm.

2.3  Die Zuchtziele / Rassebeschreibungen der einzelnen Rassen sind als Anlage der ZBO beigefügt.

2.4  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Rassen ins Zuchtbuch.

 

3. Zuchtprogramm

3.1  Zuchtmethode
       Das Zuchtziel wird grundsätzlich nach der Reinzuchtmethode angestrebt. Hierbei ist die genetische
       Verbesserung einzelner Merkmale der verschiedenen Rassen vorrangig. Dieses schließt in Einzelfällen
       die Hereinnahme von Genen aus anderen Populationen/Rassen nicht aus.

3.2  Umfang der Zuchtpopulation
       Die Zuchtpopulation umfasst die in den Beständen der Züchter gehaltenen und im Zuchtbuch eingetragenen Zuchttiere.

3.3  Selektion und Leistungsprüfungen
       Grundsätzlich sind Leistungsprüfungen Voraussetzung für eine Selektion. Die Leistungsprüfungen werden gemäß der
       Verordnung über Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Ziegen vom 16. Mai 1991 ( BGBl. I S. 1126 ) in
       der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

3.4  Leistungsprüfungen in der Ziegenzucht

3.4.1  Milchleistungsprüfung
           Die Milchleistungsprüfung (MLP) erfolgt als Eigenkontrolle in einer Laktation. Es sind mindestens 8 Kontrollen
           (240 Tage) im Kontrolljahr notwendig. Eine Kontrolle über mehrere Laktationsjahre ist möglich (entsprechend
           der Verordnung Pkt. 3.3).
           Die Ergebnisse werden durch das Labor des Landeskontrollverbandes Rheinland-Pfalz ermittelt. Die Auswertung
           der Ergebnisse erfolgt mittels EDV über das Herdbuchprogramm.
           Milchziegenböcke können nur gekört werden, wenn deren Mutter/Großmutter eine ausreichende Milchleistungsprüfung
           nachgewiesen haben.

3.4.2  Fleischleistungsprüfung
           Die Fleischleistungsprüfung bei Ziegen erfolgt als Eigenleistungsprüfung im Feld. Bei dieser Prüfung erfolgt
           die Gewichtsfeststellung im Altersabschnitt von 40 - 50 Tagen   und/oder im Abschnitt von 80 - 100 Tagen.
           Weitere Gewichtsfeststellungen erfolgen am Körtag, jedoch spätestens vor Vollendung des siebten Lebensmonats.
           Fleischziegenböcke können nur gekört werden, wenn diese eine ausreichende Gewichtszunahme im
           Feld nachgewiesen haben.

3.4.3  Zuchtleistungsprüfung
           Durch die Geburtsmeldung über die Ablammliste werden  die lebend geborenen Lämmer je Zuchtziege - bezogen
           auf das Zuchtjahr - erfasst. 

3.5  Zuchtwertprüfung

3.5.1  Objektiver Zuchtwert
           Zur Feststellung des Zuchtwertes werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für
           Leistungsprüfungen genetische und wirtschaftliche Faktoren angewandt. Die Gewichtung dieser
           Faktoren kann durch die zuständigen Gremien angepasst werden.

3.5.2  Subjektiver Zuchtwert
           Zur Ermittlung des subjektiven Zuchtwertes bedient man sich des Neun-Punkte-Systems, welches
           für verschiedene Merkmale gilt.

Merkmale

Punktesystem

 

 

 

 

o

Rahmen

9

= ausgezeichnet

o

Form / Äußere Erscheinung

8

= sehr gut

o

Bemuskelung

7

= gut

o

Euter

6

= befriedigend

o

Strichform

5

= durchschnittlich

 

 

4

= ausreichend

 

 

3

= mangelhaft

 

 

2

= schlecht

 

 

1

= sehr schlecht

 4. Zuchtbuch

4.1   Das Zuchtbuch wird vom Zuchtleiter oder dessen Beauftragten entsprechend dem TierZG und
         seinen Durchführungs-bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung geführt. Die Zuchtbuchführung
         erfolgt über EDV-Datenerfassung, in der alle für das Zuchtbuch notwendigen Daten aufgenommen werden.

4.2  Das Zuchtbuch gliedert sich entsprechend der Abstammung und Leistung der männlichen und weiblichen
       Zuchttiere in verschiedene Abteilungen ( siehe 4.3 ).

4.3  Zuchtbuch-Einteilung

EG-
Norm

Ab-
teilung

Bezeichnung

Anforderungen

Ziegenböcke

Ziegen

R
e
i
n
r
a
s
s
i
g
e

Z
u
c
h
t
t
i
e
r
e

1

Herdbuch

Eltern und Großeltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen.

Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung (Index) sind vorhanden.

Böcke müssen gekört sein.

Mindestnote: 5

Ergebnisse der Fruchtbarkeit und Bewertungen sind vorhanden.

 

Mindestnote: 4

2

Herdbuch

Eltern und Großeltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen.

Ergebnisse liegen nicht oder nur teilweise vor.

Böcke müssen gekört sein.

Mindestnote: 5

Ergebnisse liegen nicht oder nur teilweise vor.

 

Mindestnote: 4

E
i
n
g
e
t
r
a
g
e
n
e

Z
u
c
h
t
t
i
e
r
e

3

Stammbuch

Eltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen.

Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung sind vorhanden.

Böcke müssen gekört sein.

Mindestnote: 5

Ergebnisse der Fruchtbarkeit sind vorhanden.

 

Mindestnote: 4

4

Hilfs-
stammbuch

In Abt. 4 erfolgt keine Eintragung
männlicher Tiere
.

Es ist keine bzw. unvollständige Abstammung vorhanden.

Keine Geburtsdaten

4.4  Das Zuchtbuch enthält für jedes eingetragene Tier mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
  2. Geburtsdatum, Geschlecht und Kennzeichnung des Tieres
  3. Eltern und ihre Kennzeichen, bei reinrassigen Tieren auch die Großeltern und ihre Kennzeichen
  4. alle dem Zuchtverband bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
  5. Abgangsdatum und soweit bekannt Abgangsursache
  6. Ausstellungsdatum der Zuchtbescheinigung
  7. bei Zuchttieren, die aus dem Embryotransfer hervorgehen, sind die genetischen Eltern und deren Blutgruppe anzugeben.

4.4.1  Alle im Zuchtbuch eingetragenen Tiere gehören zur aktiven Zuchtpopulation der jeweiligen Rasse.

 

5. Körung und Zuchtbescheinigung

5.1  Körung

       Männliche Zuchttiere sind einer Verbandskörkommission zur Körung vorzustellen. Die Böcke müssen am Tag der
       Körung mindestens 5 Monate alt sein. Die Körkommission besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, einem erfahrenen
       Züchter, dem Zuchtleiter oder dessen Beauftragten. Die Körung erfolgt an Sammelstellen (Auktionsplätzen) oder im
       Zuchtbetrieb. Betriebskörungen werden vom Zuchtleiter oder dessen Beauftragten durchgeführt.

       Bei der Körung erfolgt eine Bewertung von Einzelmerkmalen entsprechend der einzelnen Rasse nach dem
       9-Punkte-System (siehe Pkt. 3.5.2).

     Die Körergebnisse sind im Körkatalog oder auf dem Arbeitsblatt unter Angabe des Körortes und Datums festzuhalten.

5.2  Zuchtbescheinigung

       Die Zuchtbescheinigung ist ein Auszug aus dem Zuchtbuch und enthält mindestens die in § 7 der Verordnung
       über Zuchtorganisationen geforderten Angaben:

  • den Namen des Zuchtverbandes, die Bezeichnung und die Abteilung des Zuchtbuches
  • den Namen und die Anschrift des Züchters und des Bezirks
  • die Kennzeichnung des Tieres mit Angaben von Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht
  • die Abstammung des Tieres mit Angabe seiner Eltern und bei reinrassigen Tieren auch seiner Großeltern
  • das Ergebnis aller bekannten Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung des Tieres und deren Eltern/Großeltern
  • den Ort und das Datum der Ausstellung
  • die Unterschrift des für die Zuchtarbeit verantwortlichen Zuchtleiters oder seines Vertreters
  • bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppe.

       Zuchtbescheinigungen für Ziegen werden entsprechend der Zuchtbuch-Einteilung für alle weiblichen Tiere ausgestellt.

       Zuchtbescheinigungen für Böcke werden nur für männliche Tiere der Abt. 1 und Abt. 2 nach Körung des Bockes
       ausgestellt.

6. Kennzeichnung und Meldefrist

6.1  Das Zuchtjahr des Verbandes läuft vom 01.01. - 31.12. des Jahres.

6.2  Alle eingetragenen Zuchtziegen und Lämmer sind vom Züchter dauerhaft lesbar mittels Lebensjahr-Tätowierung so zu
         Kennzeichnen, dass ihre Identität gesichert ist.

         Die Kennzeichnung der Jungtiere hat spätestens sechs Wochen (bis zum 42. Lebenstag) nach der Geburt zu erfolgen.

         Die Züchter tragen die volle Verantwortung für die Kennzeichnung und die ordnungsgemäße Führung der Ablammliste.

6.3  Nach der Geburt der Lämmer sind die notwendigen Angaben innerhalb von acht Tagen in die mittels EDV erstellte
       Ablammliste einzutragen.

       Die Ablammliste wird in doppelter Ausführung erstellt, wobei eine Durchschrift im Zuchtbetrieb bleibt und eine Liste
       nach Ende der Ablammung, jedoch spätestens zum Ende des Zuchtjahres (31.12.) dem Zuchtverband zuzusenden ist.

6.4  Bedeckungen / Besamungsnachweise sind ebenfalls in der Ablammliste zu vermerken.

6.5  Neuzugänge von gekörten Zuchtböcken sind dem Zuchtverband unter Zusendung einer Kopie der Zuchtbescheinigung
         umgehend zu melden.

 

7. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeit

 

Zuständig sind:

für:

 

 

 

7.1

Dienstleistungszentrum ländlicher
Raum (DLR) Westpfalz
Abt. Landwirtschaft
Neumühle 8, 67728 Münchweiler

Leistungsprüfungen

Milchleistung
Fleischleistung

 

 

 

7.2

Landeskontrollverband
Rheinland-Pfalz e. V.
Riegelgrube 15-17, 55543 Bad Kreuznach

Milchleistungsprüfung

Ermittlung der Inhaltsstoffe

 

 

 

7.3

Landesverband der Ziegenzüchter
Rheinland-Pfalz e. V.
Bahnhofplatz 9, 56068 Koblenz

Zuchtleistungsprüfung

Auswertung der Milchleistungsprüfung

Auswertung der Fleischleistungsprüfung

Zuchtbuchaufnahme

7.4  Der Züchter ist verantwortlich für eine ordnungs- und sachgemäße Erfassung und Aufzeichnung der im Betrieb anfallenden Zuchtdaten.
Dem Zuchtleiter oder dessen Beauftragten ist nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu gewähren.

 

8. Abstammungssicherung

8.1  Zwecks Überprüfung der Abstammung der Nachkommen kann der Zuchtverband eine Abstammungsüberprüfung
       mittels Blutgruppenbestimmung oder anderer biotechnischer Möglichkeiten vornehmen lassen.

8.2  Für Zuchttiere aus einem Embryo-Transfer oder einer Besamung sind die Bescheinigungen der genetischen Eltern
       vorzulegen.

8.3  Wird dem Züchter nachgewiesen, dass bewusst falsche Angaben über die Abstammung gemacht wurden, so ist dieser
       aus dem Zuchtverband auszuschließen.

 

9. Änderungen / Zuwiderhandlung

9.1   Änderungen der ZBO sind von der Mitgliederversammlung mehrheitlich zu beschließen und der Anerkennungsbehörde
       mitzuteilen.

9.2  Bei Zuwiderhandlung der ZBO kann der Züchter schriftlich verwarnt, mit einer Geldstrafe belegt oder durch einen
       mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes als Züchter ausgeschlossen werden.

9.3  Sämtliche Anerkennungen als Zuchtbetrieb gelten nur solange wie aktive Zuchtaufzeichnungen gemacht und gemeldet
       werden und die Zucht eine Verbesserung für die Landeszucht erwarten lässt.

9.4  Mit Erhalt der ZBO und dessen schriftlicher Bestätigung erkennt der Züchter die Richtlinien dieser ZBO an.

 

10. Inkrafttreten

     Diese ZBO des Landesverbandes der Ziegenzüchter Rheinland-Pfalz e. V. als Bestandteil der Satzung tritt nach erfolgter
     Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 16. April 2004 in Kraft.

 

Koblenz, 16. April 2004              Landesverband der Ziegenzüchter Rheinland-Pfalz e. V.

 

24/4.100

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