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1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Als gesetzliche Grundlage der ZBO gilt das Tierzuchtgesetzt in der Fassung vom 22. Januar 1998 ( BGBl. I S. 145 ) und die Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17.10.1990 zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. Juni 2000 in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Die ZBO ist Bestandteil der Satzung.
1.3 Die ZBO wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
2. Zuchtziele und Rassen
2.1 Die vom Zuchtverband geführten und züchterisch bearbeiteten Rassen erfolgen nach aktuell bundeseinheitlich festgelegten Rassebeschreibungen und Zuchtzielen.
2.2 Die Zuchtziele der einzelnen Rassen erfolgen nach dem Reinzuchtprogramm.
2.3 Die Zuchtziele / Rassebeschreibungen der einzelnen Rassen sind als Anlage der ZBO beigefügt.
2.4 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Rassen ins Zuchtbuch.
3. Zuchtprogramm
3.1 Zuchtmethode Das Zuchtziel wird grundsätzlich nach der Reinzuchtmethode angestrebt. Hierbei ist die genetische Verbesserung einzelner Merkmale der verschiedenen Rassen vorrangig. Dieses schließt in Einzelfällen die Hereinnahme von Genen aus anderen Populationen/Rassen nicht aus.
3.2 Umfang der Zuchtpopulation Die Zuchtpopulation umfasst die in den Beständen der Züchter gehaltenen und im Zuchtbuch eingetragenen Zuchttiere.
3.3 Selektion und Leistungsprüfungen Grundsätzlich sind Leistungsprüfungen Voraussetzung für eine Selektion. Die Leistungsprüfungen werden gemäß der Verordnung über Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Ziegen vom 16. Mai 1991 ( BGBl. I S. 1126 ) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
3.4 Leistungsprüfungen in der Ziegenzucht
3.4.1 Milchleistungsprüfung Die Milchleistungsprüfung (MLP) erfolgt als Eigenkontrolle in einer Laktation. Es sind mindestens 8 Kontrollen (240 Tage) im Kontrolljahr notwendig. Eine Kontrolle über mehrere Laktationsjahre ist möglich (entsprechend der Verordnung Pkt. 3.3). Die Ergebnisse werden durch das Labor des Landeskontrollverbandes Rheinland-Pfalz ermittelt. Die Auswertung der Ergebnisse erfolgt mittels EDV über das Herdbuchprogramm. Milchziegenböcke können nur gekört werden, wenn deren Mutter/Großmutter eine ausreichende Milchleistungsprüfung nachgewiesen haben.
3.4.2 Fleischleistungsprüfung Die Fleischleistungsprüfung bei Ziegen erfolgt als Eigenleistungsprüfung im Feld. Bei dieser Prüfung erfolgt die Gewichtsfeststellung im Altersabschnitt von 40 - 50 Tagen und/oder im Abschnitt von 80 - 100 Tagen. Weitere Gewichtsfeststellungen erfolgen am Körtag, jedoch spätestens vor Vollendung des siebten Lebensmonats. Fleischziegenböcke können nur gekört werden, wenn diese eine ausreichende Gewichtszunahme im Feld nachgewiesen haben.
3.4.3 Zuchtleistungsprüfung Durch die Geburtsmeldung über die Ablammliste werden die lebend geborenen Lämmer je Zuchtziege - bezogen auf das Zuchtjahr - erfasst.
3.5 Zuchtwertprüfung
3.5.1 Objektiver Zuchtwert Zur Feststellung des Zuchtwertes werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für Leistungsprüfungen genetische und wirtschaftliche Faktoren angewandt. Die Gewichtung dieser Faktoren kann durch die zuständigen Gremien angepasst werden.
3.5.2 Subjektiver Zuchtwert Zur Ermittlung des subjektiven Zuchtwertes bedient man sich des Neun-Punkte-Systems, welches für verschiedene Merkmale gilt.
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