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§ 1
Name, Sitz, Verbreitungsgebiet und Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen: „Landesverband der Ziegenzüchter Rheinland-Pfalz e.V.“. Er hat seinen Sitz in Koblenz. Er erstreckt sich auf das Gebiet von Rheinland-Pfalz und angrenzende Gebiete. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nummer VR 2578 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck und Aufgabe
(1) Der Verband hat den Zweck, die Ziegenzucht und -haltung seines Gebietes zu vertreten und unter Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher Belange zu fördern. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Förderung und Verbreitung der Ziegenzucht sowie Beratung und Weiterbildung von Ziegenhaltern in Fragen der Ziegenzucht und -haltung
2. Führung eines Zuchtbuches, welches durch die Zuchtbuchordnung (ZBO) geregelt wird. Die ZBO ist Bestandteil der Satzung.
3. Durchführung von Lehrschauen und Ausstellungen
4. Organisation der Leistungsprüfungen sowie deren Überwachung und Auswertung für das Herdbuch
5. Gutachtliche Stellungnahmen zu Fragen der Ziegenzucht und -haltung
6. Vertretung der allgemeinen Belange der Ziegenzucht und -haltung in der Öffentlichkeit, bei Behörden und Organisationen
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erworben werden als:
1. ordentliches Mitglied 2. förderndes Mitglied 3. Ehrenmitglied
Entsprechend dem Tierzuchtgesetz ist im Tätigkeitsbereich des Verbandes grundsätzlich jedem Züchter ein Recht auf Mitgliedschaft einzuräumen, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist!
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Zu 1: Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a) Einzelpersonen, die Herdbuchziegen züchten und halten b) Einzelpersonen, die Ziegen halten
Zu 2: Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen; Vereinigungen von Ziegenhaltern, Regionalvereine, die sich fördernd für die Belange der Ziegenzucht und -haltung einsetzen.
Zu 3: Zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziegenzucht und -haltung verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Grundbeitrag befreit.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband ist durch einen schriftlichen Antrag, mit dem die Satzung anerkannt wird, bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes zu beantragen.
Auf Verlangen hat der Antragsteller dem Verband die für die Entscheidung über die Aufnahme notwendigen Auskünfte zu erteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben folgende Rechte:
1. auf Unterstützung und Förderung durch den Landesverband im Rahmen der Satzung. Ihnen stehen dazu die Einrichtungen zur Verfügung und sie können an den Maßnahmen des Verbandes teilnehmen.
2. im Rahmen der Satzung Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
(2) Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung zu befolgen;
2. die festgesetzten Beiträge und Gebühren fristgerecht zu zahlen; bei einem Beitragsrückstand ruhen sämtliche Rechte der Mitglieder;
3. die Bestrebungen des Verbandes tatkräftig zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Arbeit und das Ansehen des Verbandes schädigt;
4. eine Besichtigung und Kontrolle des Zuchtbetriebes durch den Verband zu gestatten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch den Tod des Mitgliedes;
2. durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist. Die Kündigung ist durch Einschreiben unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor Ablauf des Geschäftsjahres an die Geschäftsstelle zu richten;
3. durch Ausschluss;
Ausschlussgründe sind besondere: a) Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung b) Verstoß gegen die Zuchtbuchordnung, insbesondere gegen die Richtlinien der Leistungsprüfung
4. durch Auflösung des Verbandes.
(2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder müssen ihren Verpflichtungen, besonders hinsichtlich der Beitragszahlungen für das laufende Geschäftsjahr nachkommen. Sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 7
Organe
(1) Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
(2) Alle Sitzungen und Versammlungen der Organe sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung mit der vorgesehenen Frist zu erfolgen.
(3) Beschlüsse der Organe werden mit Ausnahme der Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Über jede Sitzung oder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss alle Beschlüsse enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist unentgeltlich. Den Mitgliedern des Vorstandes kann für ihre Tätigkeit in diesen Gremien eine Entschädigung gewährt werden.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einzuladen. Anträge für die Versammlung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Stimmenmehrheit beschließt. Sie soll möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
Ihr obliegt:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes 2. Wahl des Vorstandes für 4 Jahre 3. Wahl von 2 Kassenprüfern auf 4 Jahre 4. Ernennung von Ehrenmitgliedern 5. Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes 6. Beschlussfassung in allen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. 7. Verabschiedung der ZBO
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder mit begründetem schriftlichem Antrag dies verlangt. Sie muss innerhalb von 6 Wochen stattfinden.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat den Verband nach seinem Zweck und seiner Aufgabe (§ 2) verantwortlich zu leiten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
2. Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, der in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein muss
3. Der Vorstand hat eine ZBO aufzustellen, um eine ordnungsgemäße Zchtbuchführung, lt. Tierzuchtgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S.145), zu gewährleisten.
4. Festsetzung von Beiträgen und Gebühren
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
7. Bestellung des Geschäftsführers und Zuchtleiters und seines Vertreters im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer und sein Vertreter werden im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom Vorstand bestellt.
(2) Die Geschäftsführung ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Arbeit an der Geschäftsstelle.
Ihr obliegt:
1. Rechnungs- und Kassenführung 2. Erstellung der Jahresberichte 3. Vorbereitung von Ausstellungen und Veranstaltungen 4. Fertigung der Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsorgane 5. Führung der Mitgliederliste.
(3) Mit Schluss des Geschäftsjahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen und die Kassenführung durch die gewählten Rechnungsprüfer zwecks Abfassung des Kassenprüfungsberichtes zu prüfen. Der Abschluss und der Bericht über die Prüfung sind der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 11
Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine gesonderte einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss sind ¾ der in geheimer Abstimmung abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Einladung zur Versammlung muss 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe des Anlasses erfolgen. Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz oder deren Nachfolgeorganisationen, die es für Zwecke der Förderung der Ziegenzucht und -haltung im Verbreitungsgebiet des Verbandes zu verwenden haben.
§ 12
Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Koblenz.
Die geänderte Satzung sowie die Zuchtbuchordnung zur Anerkennung des Verbandes als Zuchtorganisation wurden an der Mitgliederversammlung am 16. April 2004 beschlossen.
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